§ 2 Vollzugsverordnung zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (Kantonale Registerharmonisierungsverordnung, kRHV) - Adressregister
§ 2 Kantonale Registerharmonisierungsverordnung, kRHV · Adressregister
1. Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein Adressregister, in dem die Merkmale von jenen natürlichen und juristischen Personen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.
2. Das allgemeine Adressregister umfasst bei natürlichen Personen als Merkmale
1. den Namen und die Vornamen;
2. das Geschlecht;
3. das Geburtsdatum; und
4. die Adresse.
3. Bei juristischen Personen umfasst das allgemeine Adressregister
1. die Firma;
2. die Unternehmens-Identifikationsnummer; und
3. die Adresse.
4. Die Direktionen, die Ämter, die Abteilungen der kantonalen Verwaltung, die kommunalen Verwaltungen und Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben neue Daten und Änderungen bereits erfasster Daten binnen angemessener Frist der kantonalen Datenplattform zu melden.