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Art. 8 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenführung und -vernichtung

Kantonale Datenplattform
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Art. 8 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Datenführung und -vernichtung

1. Die für die Führung eines Registers zuständige Instanz hat alle die Datenführung betreffenden Mutationen unverzüglich auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.

2. Die Übertragung hat ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in verschlüsselter elektronischer Form zu erfolgen.

3. Die Übertragung auf die kantonale Datenplattform entbindet die zuständigen Instanzen nicht von einer allfälligen Verpflichtung zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in anderen Datensammlungen.

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