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Art. 7 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Zugriff

Kantonale Datenplattform
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Art. 7 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Zugriff

1. Die kantonalen Stellen, die Gemeinden und die mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betrauten Dritten haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf jene Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2. Die Daten stehen allen Zugriffsberechtigten unentgeltlich zur Verfügung.

3. Die Direktion entscheidet im Einzelfall, wer auf welche Daten elektronischen Zugriff hat.

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