Art. 6 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Inhalt
Art. 6 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Inhalt
1. In der kantonalen Datenplattform werden die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten verwaltet und gespeichert.
2. Der Eintrag einer natürlichen Person enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG sowie
1. die DPF-Nummer
2. Sperrvermerke nach Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG);
3. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners;
4. * bei Personen, die unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehen, einen Personenidentifikator der dafür zuständigen Person.
3. Der Eintrag einer juristischen Person enthält folgende Daten, soweit sie vorliegen
1. Firma und Adresse,
2. bundesrechtlich vorgesehene Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern.
4. Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer Daten vorschreiben.