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Art. 4 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - 3. Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen, Organisation
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Art. 4 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · 3. Gemeinden

1. Die politischen Gemeinden führen die gemäss der Gesetzgebung vorgeschriebenen Register elektronisch.

2. Sie übermitteln die Daten ihrer Register an die kantonale Datenplattform und aktualisieren diese.

3. Der Regierungsrat legt fest, welche Software für die Führung von Registern, die gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht geführt werden, durch die Gemeinden zu verwenden ist.

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