232.2
LCHRLCAR
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - 2. Direktion
Allgemeine Bestimmungen, Organisation
Art. 3 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · 2. Direktion
1. Die Direktion vollzieht die Gesetzgebungen über die Registerharmonisierung und die Volkszählung, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Datenlieferung an den Bund;
2. die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register als zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 RHG;
3. die Bestimmung der Daten, auf welche die Berechtigten gemäss Art. 7 elektronisch zugreifen dürfen.