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Art. 13 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Besondere Kosten

Finanzierung
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Art. 13 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Besondere Kosten

1. Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen.

2. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb sowie für die Erweiterung der kantonalen Datenplattform gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Gemeinden.

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