232.2
LCHRLCAR
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Grundsatz
Finanzierung
Art. 12 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Grundsatz
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kosten.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über die Abgeltung der Gemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Registerführung der Kantone.