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Art. 10 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Gebäude- und Wohnungsregister, Strassenverzeichnis

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Art. 10 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Gebäude- und Wohnungsregister, Strassenverzeichnis

1. Die Gemeinden führen ein gemäss den Vorgaben des Bundes und der Direktion anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister mit einem Verzeichnis aller Strassennamen.

2. Im kantonalen Gebäuderegister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkataloges des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt.

3. Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorschreiben.

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