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Art. 9 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Datenbearbeitung durch Dritte

Datenschutzbestimmungen
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Art. 9 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Datenbearbeitung durch Dritte

1. Die Datenbearbeitung kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn

1. die Daten nur so bearbeitet werden, wie die Auftraggeberin oder der Auftraggeber selbst es tun dürfte;

2. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

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