Art. 8 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Informationspflicht bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 8 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Informationspflicht bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2. Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen
1. die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung;
2. der Zweck der Datenbearbeitung;
3. die Kategorien der Datenempfängerinnen und Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.
3. Wenn Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden, hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn auf die Speicherung verzichtet wird, mit der ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.
4. Die Informationspflicht der Inhaberin oder des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Abs. 3, wenn
1. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch ein Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist;
2. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.