232.1
LPCD
CH-NW
Art. 7 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Datensicherheit
Datenschutzbestimmungen
Art. 7 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Datensicherheit
1. Daten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Bearbeitung geschützt werden.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.