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Art. 6 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Bekanntgabe ins Ausland

Datenschutzbestimmungen
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Art. 6 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Bekanntgabe ins Ausland

1. Daten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

2. Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Daten ins Ausland nur bekanntgegeben werden, wenn

1. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;

2. die betroffene Person im Einzelfall zugestimmt hat;

3. die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;

4. die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;

5. die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

3. Die Aufsichtsstelle muss über die Garantien nach Abs. 2 Ziff. 1 informiert werden.

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