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232.1 LPCD CH-NW

Art. 4 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Grundsätze

Datenschutzbestimmungen
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Art. 4 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Grundsätze

1. Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.

2. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3. Daten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der

1. bei der Beschaffung angegeben wurde;

2. aus den Umständen ersichtlich ist; oder

3. gesetzlich vorgesehen ist.

4. Die Beschaffung von Daten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

5. Ist für die Datenbearbeitung die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.

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