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232.1 LPCD CH-NW

Art. 35 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Übergangsbestimmung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Übergangsbestimmung

1. Die Register der Datensammlungen sind binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

2. Die Datensammlungen sind binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist aus wichtigen Gründen für einzelne Datensammlungen erstrecken.

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