232.1
LPCD
CH-NW
Art. 33 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Gebühren
Rechtsschutz, Gebühren
Art. 33 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Gebühren
1. Die Organe und die Aufsichtsstelle erheben für Gesuche von Personen, die von den ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Kontrollrechten Gebrauch machen, keine Gebühren.
2. Von gesuchstellenden Personen kann eine Gebühr von höchstens Fr. 1'000.- verlangt werden bei
1. Gesuchen, die einen grossen Aufwand erfordern;
2. wiederholt oder rechtsmissbräuchlich erhobenen Gesuchen.
3. Die Gebührenpflicht nach der Gebührengesetzgebung für die Bekanntgabe von Daten an Dritte bleibt vorbehalten, sofern sie nicht ausschliesslich ideellen Zwecken dient.