232.1
LPCD
CH-NW
Art. 31 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Beschwerde
Rechtsschutz, Gebühren
Art. 31 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Beschwerde
1. Verfügungen gestützt auf Art. 25 und Art. 30 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a-c können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Die übrigen Verfügungen sowie die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.