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232.1 LPCD CH-NW

Art. 30 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - 2. Verfügung

Aufsicht
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Art. 30 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · 2. Verfügung

1. Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann die Aufsichtsstelle die Angelegenheit der orientierten Instanz zum Entscheid vorlegen.

2. Der Entscheid wird der betroffenen Person und der Aufsichtsstelle in Form einer Verfügung mitgeteilt.

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