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Art. 3 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Begriffe

Zweck, Geltungsbereich, Begriffe
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Art. 3 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Begriffe

1. Die folgenden Begriffe bedeuten

1. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;

2. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;

3. besonders schützenswerte Daten: Daten über

a) religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;

b) Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit;

c) Massnahmen der sozialen Hilfe;

d) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

4. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;

5. Bearbeiten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

6. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

7. Datensammlung: jeder Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;

8. Organe

a) Behörden oder Verwaltungsstellen des Kantons, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten;

b) Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben von Behörden oder Verwaltungsstellen im Sinne von lit. a betraut sind;

9. Inhaberin oder Inhaber der Datensammlung: Organe, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;

10. Gesetz im formellen Sinn

a) Erlasse und Beschlüsse im Sinne von Art. 3 lit. j DSG;

b) kantonale Gesetze, kommunale Reglemente sowie alle übrigen referendumspflichtigen kantonalen und kommunalen Erlasse.

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