Art. 3 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Begriffe
Art. 3 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Begriffe
1. Die folgenden Begriffe bedeuten
1. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
2. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
3. besonders schützenswerte Daten: Daten über
a) religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
b) Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit;
c) Massnahmen der sozialen Hilfe;
d) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
4. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
5. Bearbeiten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
6. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
7. Datensammlung: jeder Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
8. Organe
a) Behörden oder Verwaltungsstellen des Kantons, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten;
b) Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben von Behörden oder Verwaltungsstellen im Sinne von lit. a betraut sind;
9. Inhaberin oder Inhaber der Datensammlung: Organe, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
10. Gesetz im formellen Sinn
a) Erlasse und Beschlüsse im Sinne von Art. 3 lit. j DSG;
b) kantonale Gesetze, kommunale Reglemente sowie alle übrigen referendumspflichtigen kantonalen und kommunalen Erlasse.