232.1
LPCD
CH-NW
Art. 29 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Massnahmen 1. Empfehlung
Aufsicht
Art. 29 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Massnahmen 1. Empfehlung
1. Ergeben die Abklärungen der Aufsichtstelle, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, empfiehlt sie der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung, die Bearbeitung zu ändern oder zu unterlassen.
2. Sie orientiert über ihre Empfehlungen
1. bei Behörden oder Verwaltungsstellen
a) des Kantons die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei;
b) der Gemeinden den administrativen Rat;
c) der Gemeindeverbände den Vorstand;
d) der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten die Geschäftsleitung;
2. bei Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, die zu orientierende Instanz gemäss Ziff. 1.