232.1
LPCD
CH-NW
Art. 28 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Arbeitsweise
Aufsicht
Art. 28 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Arbeitsweise
1. Die Aufsichtsstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsbestimmungen bei den Organen Auskünfte über die Datenbearbeitung einholen, Einsicht in Datensammlungen, Unterlagen und Akten nehmen und sich die Datenbearbeitung vorführen lassen. Sie kann für einzelne Aufgaben externe Expertinnen und Experten beiziehen.
2. Sie untersteht denselben Geheimhaltungsbestimmungen wie das die Daten bearbeitende Organ, dies auch nach der Beendigung der Berufsausübung.
3. Die Organe sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.