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232.1 LPCD CH-NW

Art. 27 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Aufgaben

Aufsicht
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Art. 27 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Aufgaben

1. Die Aufsichtsstelle ist das Kontrollorgan im Sinne von Art. 37 Abs. 2 DSG und

1. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die Organe, indem sie von Amtes wegen oder auf Anzeige hin Kontrollen durchführt;

2. berät die Organe in Fragen des Datenschutzes;

3. erteilt betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;

4. vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen in allen Anständen über den Datenschutz;

5. nimmt frühzeitig Stellung zu Erlassen und Projekten, die Aspekte des Datenschutzes berühren können, insbesondere im Sinne einer Vorabkontrolle bei der beabsichtigten Datenbearbeitung mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Personen;

6. orientiert die Organe über wesentliche Anliegen des Datenschutzes;

7. veröffentlicht Stellungnahmen;

8. arbeitet mit Kontrollorganen anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen;

9. erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht, der öffentlich zugänglich gemacht wird.

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