232.1
LPCD
CH-NW
Art. 26 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Aufsichtsstelle
Aufsicht
Art. 26 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Aufsichtsstelle
1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsstelle.
2. Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und ist der Staatskanzlei administrativ zugeordnet.
3. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Aufsichtsstelle einer Stelle eines anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen eine gemeinsame Aufsichtsstelle einrichten.