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232.1 LPCD CH-NW

Art. 25 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Ablehnung von Gesuchen

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Art. 25 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Ablehnung von Gesuchen

1. Wird dem Gesuch um Auskunft oder um Erfüllung eines Anspruches im Sinne von Art. 24 nicht vollumfänglich entsprochen und verlangt es die betroffene Person, erlässt das Organ eine anfechtbare Verfügung.

2. Diese ist zusätzlich der Aufsichtsstelle mitzuteilen.

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