232.1
LPCD
CH-NW
Art. 24 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Weitere Ansprüche
Kontrollrechte
Art. 24 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Weitere Ansprüche
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Inhaberin oder vom Inhaber der Datensammlung verlangen, dass sie beziehungsweise er
1. die widerrechtliche Datenbearbeitung unterlässt;
2. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
3. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so hat das Organ einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
3. Die betroffene Person kann insbesondere verlangen, dass das Organ
1. Daten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
2. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt.