232.1
LPCD
CH-NW
Art. 23 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Einschränkungen des Auskunftsrechts
Kontrollrechte
Art. 23 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Einschränkungen des Auskunftsrechts
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung kann die Information nach Art. 8 oder die Auskunft nach Art. 22 verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit
1. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;
2. es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist;
3. die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.