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Art. 23 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Einschränkungen des Auskunftsrechts

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Art. 23 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Einschränkungen des Auskunftsrechts

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung kann die Information nach Art. 8 oder die Auskunft nach Art. 22 verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit

1. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;

2. es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist;

3. die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

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