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Art. 22 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Auskunftsrecht

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Art. 22 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Auskunftsrecht

1. Jede Person kann von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bestehen oder bearbeitet werden.

2. Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen

1. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;

2. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen der Bearbeitung sowie die Kategorien der bearbeiteten Daten, der an der Sammlung Beteiligten sowie der Datenempfängerinnen und Datenempfänger.

3. Daten über die Gesundheit kann die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch eine von ihr bezeichnete Ärztin oder einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4. Lässt die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung Daten durch einen Dritten bearbeiten, bleibt sie beziehungsweise er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er die Inhaberin oder den Inhaber nicht bekannt gibt oder diese keinen Wohnsitz im Kanton haben.

5. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen.

6. Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

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