232.1
LPCD
CH-NW
Art. 20 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Registerinhalt
Register der Datensammlungen
Art. 20 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Registerinhalt
1. Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über
1. die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung;
2. die Rechtsgrundlage;
3. den Zweck, die Mittel und das Verfahren der Datenbearbeitung;
4. die Art und die Herkunft der Daten;
5. die regelmässigen Empfängerinnen und Empfänger der Daten;
6. andere an der Datensammlung beteiligte Organe;
7. den Aufenthaltsort von Kopien.
2. Nicht in das Register aufzunehmen sind Datensammlungen, die
1. nur kurzfristig geführt werden;
2. rechtmässig veröffentlicht sind;
3. Hilfsdatensammlungen darstellen.