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232.1 LPCD CH-NW

Art. 20 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Registerinhalt

Register der Datensammlungen
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Art. 20 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Registerinhalt

1. Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über

1. die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung;

2. die Rechtsgrundlage;

3. den Zweck, die Mittel und das Verfahren der Datenbearbeitung;

4. die Art und die Herkunft der Daten;

5. die regelmässigen Empfängerinnen und Empfänger der Daten;

6. andere an der Datensammlung beteiligte Organe;

7. den Aufenthaltsort von Kopien.

2. Nicht in das Register aufzunehmen sind Datensammlungen, die

1. nur kurzfristig geführt werden;

2. rechtmässig veröffentlicht sind;

3. Hilfsdatensammlungen darstellen.

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