232.1
LPCD
CH-NW
Art. 2 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Geltungsbereich
Zweck, Geltungsbereich, Begriffe
Art. 2 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen durch kantonale und kommunale Organe.
2. Es ist nicht anwendbar auf
1. das nicht hoheitliche Handeln von Organen bei der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb;
2. Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten oder der Landrat beschliessen;
3. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
4. die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs;
5. verwaltungsinterne Akten wie Notizbücher und Agenden, die als persönliche Arbeitsmittel dienen.
3. Für private Personen und Bundesorgane gelten die Vorschriften des DSG.