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232.1 LPCD CH-NW

Art. 19 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Registerführung

Register der Datensammlungen
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Art. 19 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Registerführung

1. Der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten führen je ein öffentliches Register über die Datensammlungen ihrer Organe.

2. Die Aufsichtsstelle führt

1. das Register des Kantons;

2. ein zentrales Register der übrigen registrierten Datensammlungen.

3. Sie kann den anderen Registerführungspflichtigen Weisungen erteilen. Änderungen im Register sind der Aufsichtsstelle zu melden.

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