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Art. 17 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Einsatz technischer Überwachungsgeräte

Datenschutzbestimmungen
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Art. 17 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Einsatz technischer Überwachungsgeräte

1. Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten wie insbesondere Bildaufzeichnungsgeräten überwacht werden, wenn

1. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird;

2. die gespeicherten Daten nach spätestens 30 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag beziehungsweise einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden;

3. die Aufsichtsstelle vorgängig über die Einführung der Überwachung informiert wurde.

2. Der Einsatz technischer Geräte kann von jener Instanz angeordnet werden, der das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

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