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Art. 16 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Datenschutzbestimmungen
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Art. 16 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

1. Organe dürfen Daten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn

1. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;

2. die Empfängerin oder der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Organs weitergibt;

3. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2. Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein

1. Art. 4 Abs. 3 über den Zweck der Bearbeitung;

2. Art. 11 Abs. 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen;

3. Art. 13 Abs. 1 über die Bekanntgabe von Daten.

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