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232.1 LPCD CH-NW

Art. 15 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Sperrung der Bekanntgabe

Datenschutzbestimmungen
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Art. 15 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Sperrung der Bekanntgabe

1. Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Daten sperrt.

2. Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn

1. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht;

2. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.

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