Art. 14 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - 2. durch die Einwohnerkontrolle
Art. 14 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · 2. durch die Einwohnerkontrolle
1. Die Einwohnerkontrolle kann auf Gesuch hin Dritten bekannt geben
1. Einzelauskünfte über Name, Vorname, Geschlecht und aktuelle Adresse (bei Wegzug Wegzugsdatum und -ort) voraussetzungslos; Gesuch und Auskunft können schriftlich oder mündlich erfolgen;
2. Einzelauskünfte über Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Zuzugsort, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird; Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich;
3. Sammelauskünfte über Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und die in einem bestimmten Zeitraum zugezogenen Personen, soweit
a) ein Interesse glaubhaft gemacht wird;
b) die Daten für einen ideellen Zweck verwendet werden;
c) die nachfragende natürliche oder juristische Person Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton hat.
2. Die Sammelauskünfte können nach einem oder mehreren der vorgenannten Merkmale sortiert bekanntgegeben werden. Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben sich unterschriftlich zu verpflichten, die Daten ausschliesslich zum angegebenen Zweck zu verwenden und sie nicht weiterzugeben.
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