Art. 13 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Datenbekanntgabe 1. im Allgemeinen
Art. 13 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Datenbekanntgabe 1. im Allgemeinen
1. Organe dürfen Daten bekannt geben, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 11 bestehen oder wenn
1. die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;
2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
3. die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder
4. die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Besteht eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung hierzu oder tut das datenempfangende Organ dar, es sei unter Vorbehalt von Geheimhaltungsvorschriften zur Bearbeitung der verlangten Daten berechtigt, dürfen Daten öffentlichen Organen auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen durch ein Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht.
3. Organe lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn es verlangt wird durch
1. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person; oder
2. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften.