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232.1 LPCD CH-NW

Art. 11 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Rechtsgrundlagen

Datenschutzbestimmungen
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Art. 11 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Rechtsgrundlagen

1. Organe dürfen Daten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2. Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise

1. es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;

2. der Regierungsrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind;

3. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

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