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Art. 10 Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) - Verantwortliches Organ

Datenschutzbestimmungen
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Art. 10 Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG · Verantwortliches Organ

1. Für den Datenschutz ist jenes Organ verantwortlich, das die Daten in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

2. Bearbeiten mehrere Organe Daten aus einer gemeinsamen Datensammlung, trägt in erster Linie die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung die Verantwortung; jedes Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.

3. Der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung ist die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei den andern Organen zu gestatten.

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