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223.2 CH-NW

§ 9 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Überzeit

Arbeitszeitregelung
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§ 9 NAV Landwirtschaft · Überzeit

1. Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit gemäss § 7 übersteigen.

2. Die Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsanfalls, zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen oder saisonal bedingte unterschiedliche Arbeitszeiten überschritten werden.

3. Kompensation und Abgeltung werden mit entsprechender Freizeit oder entsprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert.

4. Die arbeitgebende Person hat die Überzeit schriftlich zu erfassen und in der monatlichen Lohnabrechnung oder bei saisonal bedingten Arbeitszeiten am Ende der Saison auszuweisen.

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