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§ 8 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Überstunden

Arbeitszeitregelung
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§ 8 NAV Landwirtschaft · Überstunden

1. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit übersteigen.

2. Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstunden zu leisten, sofern diese betrieblich notwendig und zumutbar sind. Die Überstunden werden mit entsprechender Freizeit oder entsprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert.

3. Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten.

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