223.2
CH-NW
§ 7 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Höchstarbeitszeit
Arbeitszeitregelung
§ 7 NAV Landwirtschaft · Höchstarbeitszeit
1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs.
2. Sie umfasst höchstens 55 Stunden je Woche und 2'750 Stunden je Kalenderjahr.
3. Die Vertragsparteien können saisonal bedingte Sommer- und Winterarbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eingehalten wird.