223.2
CH-NW
§ 6 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitszeit
Arbeitszeitregelung
§ 6 NAV Landwirtschaft · Arbeitszeit
1. Arbeitszeit ist die Zeit, während der die arbeitnehmende Person im landwirtschaftlichen Betrieb, Nebenbetrieb oder Haushalt Arbeit verrichtet oder sich zur Verfügung halten muss.
2. Die Zeit, in der die arbeitnehmende Person ihre Arbeit anbietet, die Arbeit jedoch infolge Verschuldens der arbeitgebenden Person nicht geleistet werden kann oder sich diese mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet, gilt ebenfalls als Arbeitszeit.
3. Nicht als Arbeitszeit gilt
1. die 15-minütige Pause je Halbtag gemäss § 10 Abs. 1;
2. die Mittagspause gemäss § 10 Abs. 2.