223.2
CH-NW
§ 5 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ergänzendes Recht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 NAV Landwirtschaft · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag Anwendung.
2. Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.