223.2
CH-NW
§ 4 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Abweichende Abreden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 NAV Landwirtschaft · Abweichende Abreden
1. Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2. Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.