223.2
CH-NW
§ 34 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitszeugnis
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 34 NAV Landwirtschaft · Arbeitszeugnis
1. Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2. Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert auszuhändigen.