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223.2 CH-NW

§ 32 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Probezeit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 32 NAV Landwirtschaft · Probezeit

1. Als Probezeit gelten

1. die ersten zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Wochen eingegangen wird;

2. die ersten vier Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als vier Wochen oder für eine unbestimmte Dauer eingegangen wird;

3. die ersten vier Wochen bei Lehrverträgen.

2. Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

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