223.2
CH-NW
§ 31 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Nebenbeschäftigungen
Aus- und Weiterbildung und Nebenbeschäftigung
§ 31 NAV Landwirtschaft · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen sind den arbeitnehmenden Personen nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die arbeitgebende Person erlaubt.
2. Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit erheblich tangieren, ist den arbeitnehmenden Personen nur im Einverständnis mit der arbeitgebenden Person erlaubt.