223.2
CH-NW
§ 30 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung und Nebenbeschäftigung
§ 30 NAV Landwirtschaft · Aus- und Weiterbildung
1. Die arbeitgebende Person fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung der arbeitnehmenden Person im Rahmen des betrieblich Möglichen.
2. Weiterbildungen, die auf Veranlassung der arbeitgebenden Person erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind von der arbeitgebenden Person vollumfänglich zu übernehmen.
3. Im Übrigen besteht kein Anspruch der arbeitnehmenden Person auf Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.