223.2
CH-NW
§ 3 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Wirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 NAV Landwirtschaft · Wirkung
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse.