223.2
CH-NW
§ 29 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der Lohnrichtlinie
Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
§ 29 NAV Landwirtschaft · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der Lohnrichtlinie
1. Die arbeitgebende Person hat jeder arbeitnehmenden Person ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieses kann beim kantonalen Arbeitsamt bezogen werden.
2. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages.
3. Die arbeitgebende Person hat der arbeitnehmenden Person die "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft" bei Beginn des Anstellungsverhältnisses auszuhändigen.