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223.2 CH-NW

§ 27 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Schutz für Jugendliche

Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
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§ 27 NAV Landwirtschaft · Schutz für Jugendliche

1. Für Jugendliche gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5).

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